BAU-TECONTROL

Die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators durch den Bauherrn ist gemäß Verordnung vom 1. Juli 1998 (BaustellV) für folgende Aufgaben vorgeschrieben:

  • Arbeiten mit besonderen Gefahren
  • Arbeiten mit voraussichtlich mehr als 30 Tagen Dauer und Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern
  • Arbeiten mit einem Umfang von mehr als 500 Manntagen.

BAU-TEC Bauleitung NRW Mario de KokBAU-TEC Bauleitung NRW Mario de Kok


Der Koordinator legt während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fest und koordiniert und überprüft deren Einhaltung. Durch die Bestellung eines Koordinators ist der Bauherr nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).

Durch uns erhalten Bauherren, Planende und Ausführende die richtige Beratung zur Umsetzung aller in der Baustellenverordnung geforderten Belange. Unsere langjährige Erfahrung hilft Ihnen Ihr Risiko zu minimieren, Störungen im Bauablauf, Unfälle, Ausfallzeiten und damit Kosten zu verringern. Nicht zuletzt steigt die Qualität der Ausführung.

Für den Bauherrn übernehmen wir folgende Pflichten:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes
  • Einarbeitung in die Planungsunterlagen
  • Erstellen der Vorankündigung
  • Koordination in der Planungs- und Ausführungsphase
  • Ausarbeitung des SiGe-Plans
  • Zusammenstellung der SiGe-Unterlage
  • Erstellen der Baustellenordnung und deren Einhaltung
  • Sicherheitstechnische Einweisung der Unternehmer
  • Überwachung der Sicherheitstechnik der Baustelle
  • Anpassung des SiGe-Plans in der Ausführungsphase

SiGe-Plan

Den SiGe-Plan erstellen wir nach den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) in der Planungsphase. Der Plan enthält die für das Bauvorhaben anzuwendenden Maßnahmen

  • die den Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • und die gemeinsame Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen

ermöglichen bzw. sicherstellen, sowie gesonderte Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten (Anhang II der BaustellV).

Zudem enthält er einen Überblick über die

  • räumlichen und zeitlichen Arbeitsabläufe und
  • gewerkbezogenen Gefährdungen.


Je nach Ablauf oder Änderung der Arbeiten kann eine Anpassung des SiGe-Plans erforderlich sein.


SiGe-Unterlage

Mit der SiGe-Unterlage nach RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) wird die Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeiten wie etwa Wartungen und Inspektionen
und eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage geschaffen. Sie soll Improvisationen und Informationsdefizite vermeiden, die zu Störungen, Unfällen und Sachschäden führen.

Dazu enthält Sie folgende erforderliche Angaben:

  • Den die Arbeiten betreffenden Teil der baulichen Anlage
  • Art der erforderlichen und durchzuführenden Arbeiten
  • Risiken und Gefahren der jeweiligen Arbeiten
  • Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

Weitere Angaben

Um dem Bauherrn weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten zu geben und den ausführenden Unternehmen die Durchführung zu erleichtern, kann die Unterlage zusätzliche Angaben enthalten. Das können Angaben zur Häufigkeit von Arbeiten sein, wo sicherheitstechnische Einrichtungen gelagert werden etc.